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Der Zugewinn

Wenn zu Beginn einer Ehe kein Ehevertrag über die Gütergemeinschaft oder Güter­trennung vereinbart wird, leben Ehegatten nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es sind die Meisten. Entgegen landläufiger Meinung werden bei einer Zugewinngemeinschaft weder die vor noch die nach der Eheschließung erwor­benen Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum. Das bestimmt § 1363(2) des BGB. Auch bei einer Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bleibt es bei dieser Vermögenszuordnung. Nur der Zugewinn, den die Eheleute während oder in der Ehe erzielt haben, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Die Zugewinngemeinschaft ist im eigentlichen Sinne keine Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch für den Fall der Scheidung.

Eine Zugewinngemeinschaft endet
  • bei Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB)
  • bei Auflösung einer Ehe, z.B. durch Scheidung
  • bei nachträglicher Vereinbarung eines anderen Güterstands (§ 1414 BGB)
  • bei Rechtskraft eines Urteils über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
    (§§ 13851387 BGB)

Gehört den Eheleuten Immobilienvermögen, dann benötigt man in der Regel zur Berechnung des Zugewinns das Verkehrswertgutachten eines erfahrenen, z.B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Denn Zugewinn ist nach § 1373 BGB als der Betrag definiert, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.

Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach  des Güterstands als oder , z.B. durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, es sei denn, es wäre den Umständen nach zu den laufenden Einkünften zu rechnen.

Den Kaufkraftschwund messen wir offiziell mit dem Verbraucherpreisindex (VPI). Damit man das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen kann, muss das Anfangsvermögen auf der Grundlage der Indexwerte des VPI auf die Wertverhältnisse am Stichtag des Endvermögens hochgerechnet werden.

Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Ab­zug der Verbindlichkeiten bei Ende des Güterstandes gehört. Im § 1375 sind einige Ausnahmen und Besonderheiten aufgeführt.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Bei einem Erwerb während der Ehe, z.B. durch Schenkung oder Erbschaft ist der maßgebliche Stichtag der Tag des notariellen Übertragungsvertrags bei Schenkungen oder der Todestag des Erblassers.

Stichtag für das Endvermögen ist bei Scheidungen der . Sonst der Tag der Auflösung der Zugewinn­gemeinschaft.

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den der Wertbetrag des Endver­mögens das hochindizierte Anfangsvermögen übersteigt. Verbindlichkeiten dürfen den Zugewinn nicht schmälern, denn sie sind jeweils bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens stichtagsbezogen angerechnet worden. Der Zugewinn ist als positiver Betrag oder mit Null anzusetzen. In der Praxis wird der Zugewinn für jeden Ehegatten getrennt berechnet.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichs­forderung zu.1378 BGB).

Clevere Immobilienbewertung durch Sachverständigen

Clevere Ehepaare lassen Ihre Immobilien kurz vor Einleitung eines Scheidungs­ver­fah­rens durch einen Sachverständigen bewerten. Sie erteilen ihm einen Schieds­gut­ach­ten­auftrag und sind damit in der Lage, die Vermögensaufteilung auf gesicherter Grund­lage im beiderseitigen Einvernehmen vorzunehmen.

Dadurch werden die hohen Ver­mö­gens­werte nicht mehr Teil des gerichtlichen Scheidungsverfahrens und beeinflussen auch nicht mehr den Streitwert. Die Schiedsgutachtenabrede verhindert im Normalfall, dass der Vermögenswert nicht mehrfach durch verschiedene Gutachter festgestellt wird, weil ein Beteiligter das Ergebnis in seiner Höhe anzweifelt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind zur strikten Neutralität verpflichtet und verfügen über nachgeprüftes Know-how, müssen sich ständig weiterbilden und haben damit die Fähigkeit auch knifflige Konstellationen mit wissenschaftlicher Gründlichkeit zu lösen. Das Gutachtenhonorar ist erheblich günstiger als eine streitige Scheidung, bei der oft 5- bis 6-stellige Kosten anfallen.

Gutachten aus unserem Hause sind vollständig re­cher­chiert, sorgfältig dokumentiert, sauber und nachvollziehbar begründet und für jedermann verständlich. Sie werden auch als «Privatgutachten» von Gerichten aner­kannt, weil sie keine offenen Fragen unbeantwortet lassen.

Wir erstellen unsere Gutachten nach den Vorschriften der ImmoWertV unter Berücksichtigung der Sachverständigenordnung der IHK. Dazu haben wir für Sie zum Download folgende Unterlagen bereitgestellt:

Sie möchten wissen, ob und wann wir Ihre Immobilie bewerten können?

Rufen Sie uns an: 0221 / 7 40 94 64. Wir beraten Sie gerne über Gegenstand und Zweck sowie Art des Gutachtens sowie welche der für eine Bewertung erforderlichen Unter­lagen Sie beisteuern können. Wir sprechen den Ortstermin mit Ihnen ab.

Anschließend erhalten Sie unser maßgeschneidertes Angebot. Selbstverständlich sind markt­be­zo­gene Verkehrswert-Gutachten aus unserem Hause gerichtsfeste Urkunden, neutral, unabhängig und vollständig.

Denn genau diese Qualität ist bei Scheidungen, Erbaus­ein­ander­setzungen und zur Vorlage beim Finanzamt besonders wichtig.

Sie haben noch Fragen? - Nennen Sie uns einfach Ihre Wünsche - Wir melden uns kurzfristig

Fordern Sie weitere Unterlagen an:  0221 / 7 40 94 64

Vergessen Sie bitte nicht Ihre Adresse und Ihre Telefon-Nummer!

Know How

Das Berufsbild des Sachverständigen ist in Deutschland nicht klar umrissen und die Bezeichnung Sachverständiger nicht gesetzlich geschützt. So gibt es Gutachter mit mehr oder weniger hoher Kompetenz in ihren Fachbereichen.

Allerdings hat der Gesetzgeber und die Rechtsprechung in Bezug auf das Sachgebiet der Sachver­ständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken die Anforderungen an die Expertise eines qualifizierten Gutachters klar definiert.

Allgemeine Empfehlungen zur Gutachten-Erstellung

Die öffentliche Bestellung weist den Sachverständigen als auf seinem Fachgebiet besonders qualifiziert aus. Zudem ist er darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Er unterliegt der regelmäßigen Überprüfung durch die Bestellungsbehörde. Er muss regelmäßige Fortbildungen nachweisen. Die Bestellungsbehörde überprüft den Sachverständigen alle 5 Jahre, ggf. auch früher und erteilt eine neue befristete Bestellungsurkunde. Sollten Sie auf den Erläuterungen der Zertifizierungsstellen gegenteiliges lesen, so ist dies eine interessengesteuerte Fehlinformation. Öbuv Sachverständige unterliegen der öffentlich zugänglichen Sachverständigenordnung.

Sachverständigenordnung IHK Köln

Das Prüf- und Überprüfungsverfahren ist transparent und derart streng, dass es nur wenige erfolgreich absolvieren können. Obwohl die Altersgrenze zwischenzeitlich gefallen ist, hat sich die Anzahl der öbuv Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken in den letzten 5 Jahren um etwa 15 % reduziert. Lesen Sie dazu folgenden Artikel aus "Der Sachverständige" 06.2013.

Der Sachverständige in der Gesellschaft

Der geschäftsführende Inhaber der Rolf Schubert & Kollegen, Sachverständige · Immobilienbewertung, Köln, ist seit 1999 von der IHK zu Köln öffentlich bestellt und vereidigt für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken. Die Aktualität des erworbenen fachlichen Wissens wird durch die IHK zu Köln regelmäßig überprüft und wurde nun bis 2027 verlängert.

Es gibt derzeit in ganz Deutschland etwa 1.200 öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken.

Kaufpreisaufteilung

Bekanntlich können die Grundstücks-Wertanteile einer Immobilie nicht abgeschrieben werden. Die Abschreibung (AfA) kann nur vom Gebäudeanteil vorgenommen werden. Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Immobilien sind berechtigt, den Nachweis für die zutreffende Kaufpreisaufteilung einer Immobilie zu erbringen. Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Beratung an, wenn Sie befürchten, dass Sie einen zu niedrigen Gebäudewertanteil Ihrer Immobilie ansetzen dürfen. Wir verfügen über sehr aussagekräftige Marktdaten und können Ihnen helfen, den tatsächlichen Immobilienwert zum maßgeblichen Stichtag zu beweisen. In vielen Fällen konnten fünf- bis sechs-stellige Summen gespart werden.

Beachten Sie die Fristen! Sobald das Finanzamt Ihnen einen Bescheid über die Aufteilung des Kaufpreises in Bodenwert und Gebäudewert erteilt hat, haben Sie nur noch einen Monat Zeit, zu reagieren. Zumindest eine Beratung sollten Sie nicht versäumen.

"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler

Besonders wichtig ist dies bei einem Erwerb der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung!

Beispiel: Sie ersteigern eine Gewerbeimmobilie, die einen Verkehrswert hat von z.B. 3.000.000 € zu einem Zuschlagswert von 1.000.000 € bei einem Bodenwert von 700.000 €. Dann rechnet das Finanzamt (Erwerbskosten sind in diesem Beispiel noch nicht berücksichtigt.):

  • Anschaffungswert: 1.000.000 €
  • abzüglich Bodenwert 700.000 €
  • abschreibungsfähiger Gebäudewertanteil 300.000 €

Nur durch das Gutachten eines öbuv Sachverständigen können Sie den korrekten Gebäudeanteil feststellen lassen!

  • Verkehrswert: 3.000.000 €
  • abzüglich Bodenwert 700.000 €
  • abschreibungsfähiger Gebäudewertanteil 2.300.000 €

Ihr Abschreibungs-Volumen steigt in diesem Beispiel um mehr als das sechsfache!

Leibrentenbarwertfaktoren

Leibrentenbarwertfaktoren werden zur Ermittlung des Barwertes von Nießbrauch­rechten, Wohnungsrechten, an die Lebenserwartung von Berechtigten gebundene Reallasten oder Altenteilsrechten und Pflegeverpflichtungen, sogenannten Leibge­dingen, benötigt. Für sämtliche an das Leben einer Person gebundenen Rechte dürfen keine Zeitrentenbarwertfaktoren, sondern nur Leibrentenbarwertfaktoren zum Ein­satz kommen.

Denn nur diese berücksichtigen neben der üblichen Lebenserwartung auch das Risiko der Überlebenswahrscheinlichkeit. Zur Ableitung von Leibrentenbarwertfaktoren benötigt man zunächst einen Ertrag, der in der Regel monatlich vorschüssig anfällt. Dieser Ertrag wird für ein Jahr als Rate R ausgewiesen. Nun sollte man die letzte vor dem Bewertungsstichtag veröffentlichte Sterbetafel des Statistischen Bundesamts heranziehen, weil die Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung Jahr für Jahr leicht zunimmt.

Was kann man aus Sterbetafeln entnehmen?

Die bis 1999 veröffentlichten Sterbetafeln enden mit dem Alter 90, danach mit dem Alter 100 Jahre. Zur Berechnung von Leibrentenbarwertfaktoren benötigt man die jeweilige Anzahl der Überlebenden im Alter x «lx». Für die Ableitung von Leibrentenbarwertfaktoren muss man diese Absterbeordnung durch eine Schätzung so weit ergänzen, bis auch der/die letzte Überlebende eines Geburtsjahrgangs verstorben ist. Diese Schätzung orientiert sich an den Daten der letzten Allgemeinen Sterbetafel für die Jahre 1986/1988, die nach der letzten Volkszählung erstellt wurde.

Der Leibrentenbarwertfaktor ist für jedes Geschlecht separat zu berechnen. Auch für jedes Alter muss der Faktor erneut separat berechnet werden. Nun gibt es nicht nur Leibgedinge, die an das Leben einer Person gebunden sind. (Leibgeding ist der Oberbegriff für an das Leben gebundene Rechte und Belastungen an Grundstücken.) Neben sogenannten „verbundenen Rechten“, die z.B. an das Leben eines Ehepaares gebunden sind, wobei man hier zwischen verbundenen Rechten bis zum Zeitpunkt des/der Erstversterbenden und verbundenen Rechten bis zum Zeitpunkt des/der Letztversterbenden zu unterscheiden hat, gibt es auch Fälle, in denen eine Rente erst beginnt, wenn eine andere Person verstorben ist und die berechtigte Person noch lebt. Diese Leibrenten nennt man Überlebensrenten. Da grundstücksbezogene Leibgedinge in der Regel auf monatlich vorschüssige Rentenzahlungen abstellen, ist eine Umrechnung von jährlich nachschüssig auf monatlich vorschüssig vorzunehmen.

In der Praxis kommen verbundene Leibrentenbarwertfaktoren aber nicht nur für Ehepaare vor, sondern auch für Geschwister, Lebenspartnerschaften, gleich- und verschieden geschlechtliche Personenmehrheiten. Es gibt auch Fälle, in denen ein Ehepaar erst verstorben sein soll, bevor das nächste Ehepaar eine Rente oder ein Nießbrauchrecht erhalten soll, und dass nach dem Tod beider Ehepaare eine entfernte Tante in den Genuss einer danach beginnenden Überlebensrente kommen soll.

Es gibt natürlich zwischenzeitlich einschlägige Tabellen mit Leibrentenbarwertfaktoren. Häufig sind diese Tabellen jedoch nicht gut nutzbar, weil der Zinssatz nur in 0,25 % Schritten berechnet wurde, oder weil man im Scheidungsfall den Leibrentenbarwert­faktor für eine historische Sterbetafel benötigt, oder weil bei verbundenen Leben nur getrennt geschlechtliche Personen in 5-Jahresschritten tabelliert sind. Wir haben des­halb die Excel-Anwendung LRBWF geschaffen, die für sämtliche deutschen Sterbeta­feln, die jemals durch das Statistische Bundesamt veröffentlicht wurden, die wesent­lichsten Leibrentenbarwertfaktoren für beliebige Fälle von Personenmehrheiten und für beliebige Zinssätze als monatlich vorschüssige Faktoren auswirft.

Unseren Fachkollegen bieten wir an, gegen eine Gebühr von 15,00 € zuzüglich MwSt., jeden gewünschten Leibrentenbarwertfaktor als Anhang per E-Mail zuzusenden. Wir benötigen dazu den Bewertungsstichtag, den gewünschten Zinssatz sowie Geschlecht und Geburtstag der begünstigten Personen. Sie erhalten dann eine der vorstehenden Berechnung entsprechende Datei, die zusätzlich auch die statis­tische Lebenserwartung und die verwendete Sterbetafel mit Erscheinungsdatum liefert. Auf Wunsch liefern wir auch die entsprechenden Leibrenten-Abzinsungsfaktoren für die Sachwertberechnung nach WertR06. Wir verwenden automatisch die letzte vor dem Stichtag veröffentlichte Sterbetafel. Diese Datei können Sie in Ihr Gutachten einfügen und liefern Ihren Kunden damit eine gerichtsfeste Dokumentation.

Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind wir Ihre erste Wahl in all den Fällen, in denen Sie sich als Immobilieneigentümer mit einer vorzeitigen Über­tragung von Grundeigentum unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Wohnungs­rechts oder Nießbrauchrechts oder mit dem beabsichtigten Verkauf auf Rentenbasis beschäftigen. Häufig werden auch Gutachten für mit Leibgedingen belastete Grund­stücke benötigt. Wir erstellen auch Gutachten zum Nachweis des niedrigeren "Gemei­nen Wertes" gegenüber Ihrem Finanzamt. Wir liefern Ihnen durch eine sorgfältige, ganzheitliche Bewertung Ihres Grundvermögens die wirtschaftliche Grundlage für eine sorgfältig bedachte, ggf. steuerlich begünstigte Vermögensübertragung.

Sofern Sie ein Gutachten für Ihren Fall benötigen, werden wir gerne tätig. Wir haben eine betriebswirtschaftliche Ausbildung und liefern u.a. Gutachten für finanzwirtschaftliche Zwecke. Sprechen Sie uns an.

Wertsicherungsklauseln und ihre Anwendung

Bei privaten Rentenvereinbarungen, in Erbbaurechtsverträgen, in vielen Mietverträgen und insbesondere in Gewerbemietverträgen werden häufig Wertsicherungsklauseln eingesetzt, weil sich in den letzten Jahren bei den Vertragspartnern die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass den Rentenberechtigten (oder den Vermietern) ein Ausgleich für den Geldschwund (die Inflationsrate) in irgendeiner Form vertraglich zugesichert werden muss.

Man kann z.B. vertraglich vereinbaren, dass die private Rente, die Erbpacht oder die Nettokaltmiete in regelmäßigen Abständen um einen bestimmten Prozentsatz steigt. Eine solche Regelung erweist sich in der Praxis aber als zu starr und birgt die Gefahr, dass bei länger laufenden Verträgen das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von den aktuellen Marktverhältnissen abweicht.

Deshalb haben sich in der Praxis Vereinbarungen durchgesetzt, die die Rentenhöhe bzw. die Nettokaltmiete oder die Erbpacht an die Entwicklung eines bestimmten Indexes knüpfen und dabei eine parallele oder prozentuale Anpassung festlegen, oder festlegen, dass die Rente oder die Miete um bestimmte Prozentsätze steigt oder fällt, wenn der Vergleichsindex bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschritten hat.

Mit Einführung des Euro wurde die vorher erforderliche Genehmigungspflicht derartiger Wertsicherungsklauseln in bestimmten, genau definierten Fällen - z.B. für Mietverträge - aufgehoben, wenn diese an die Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen gekoppelt wurden. Diesen Index hatte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden jeden Monat veröffentlicht. Es war der häufigste in den Medien veröffentlichte und zitierte Index.

Mit Beginn des Jahres 2003 wurde dieser Index und viele weitere haushaltsbezogenen oder regional erhobenen Indizes ersatzlos aufgehoben und durch den Verbraucherpreisindex, den VPI, ersetzt. Dies hat für zahlreiche Wohnraum- und Gewerberaummietverträge, aber auch für viele private Rentenvereinbarungen oder Erbbaurechtsverträge zur Folge, dass die statistische Grundlage für Mietzinsänderungen entzogen ist. Da dieser neue Index etwas anders definiert wurde und somit nicht genau, bzw. nicht direkt vergleichbar ist mit den früheren Indizes für spezielle Haushaltstypen, ist es erforderlich, dass sämtliche bisherigen Vereinbarungen, seien es Rentenverträge, Mietverträge oder sonstige indizierten Liefervereinbarungen, d.h. dass sämtliche auf den früheren Lebenshaltungskostenindizes beruhenden Wertsicherungsklauseln umgestellt werden müssen auf eine andere Basis, z.B. auf den neuen, europaweit ermittelten VPI.

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken wird allen Interessierten fachliche Hilfe und insbesondere kompetente Beratung zur wirtschaftlichen Auswirkung von Wertsicherungsklauseln sowie Vorschläge zur Umstellung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei rein juristischen Fragen, insbesondere Auslegungsfragen im Einzelfall Rechtsanwälte, Notare oder die Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen konsultiert werden müssen.

Restnutzungsdauer

Das Finanzamt setzt die AfA bei den meisten Immobilien üblicherweise mit 2 % an. Das bedeutet, sie unterstellt eine Restnutzungsdauer an von 50 Jahren. Bei Gewerbeimmobilien oder sehr alten vermieteten Wohnimmobilien ist häufig eine kürzere Restnutzungsdauer zu erwarten. Dies insbesondere durch den Druck des ausgerufenen Klima-Notstands.

Für viele Immobilien lohnt sich eine umfassende energetische Erneuerung nicht. Die erwarteten Energieeinsparziele sind oft nicht erreichbar.

Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Immobilien sind berechtigt, den Nachweis für die zutreffende Kaufpreisaufteilung einer Immobilie zu erbringen.

Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Beratung an, wenn Sie befürchten, dass Sie eine zu hohe Restnutzungsdauer und damit einen zu niedrigen AfA-Satz bei Ihrer vermieteten Immobilie ansetzen dürfen. Wir verfügen über sehr aussagekräftige Marktdaten und können Ihnen helfen, den tatsächlichen Immobilienwert und eine realistische Restnutzungsdauer zum maßgeblichen Stichtag zu beweisen. In vielen Fällen konnten erhebliche Summen gespart werden.

Beachten Sie die Fristen! Sobald das Finanzamt Ihnen einen Bescheid über den AfA-Satz erteilt hat, haben Sie nur noch einen Monat Zeit, zu reagieren. Zumindest eine Beratung sollten Sie nicht versäumen.

"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler

Beispiel: Bei einer Verkürzung der Restnutzungsdauer von 50 auf 33 Jahre steigt der AfA-Satz von 2 % auf 3 %. Ihr Abschreibungs-Volumen steigt in diesem Beispiel um mehr als das Eineinhalbfache!

So wird der Kauf einer Eigentumswohnung zum Erfolg

Wohnungskäufer schielen zu oft nach «Schnäppchen», die hinterher teuer werden.

Rechtsfolgen von Teilungserklärung und Beschlüssen beachten!

Auch Käufer, die ihre Wohnung zunächst selbst nutzen wollen, sollten für den Fall der Fälle darauf achten, dass sie auch problemlos vermietbar ist.

Ob der Kauf einer Eigentumswohnung zum finanziellen Erfolg wird, kann der Käufer wesentlich beeinflussen. Neben der richtigen Finanzierung kommt es dabei vor allem auf die sorgfältige Auswahl des Objektes an. Auch Käufer, die die Wohnung selbst nutzen wollen, sollten überlegen, ob sie attraktiv für potenzielle Mieter oder einen späteren Wiederverkauf ist. Heutzutage kann niemand mehr hundertprozentig davon ausgehen, dass er nicht umziehen muss.

Viel zu oft machen Wohnungskäufer den Fehler, nur nach «Schnäppchen» Ausschau zu halten. Der Lage und der Qualität der Wohnung messen sie teilweise zu wenig Bedeutung bei. Dabei liegen darin die wesentlichen Faktoren für den Erfolg der Investition. Modernisierte Bauten finden schneller wieder einen Käufer als unsanierte Wohnkomplexe, gut geschnittene Wohnungen sind in den Augen potenzieller Mieter attraktiver als stark verwinkelte. Wichtig sei es zudem, darauf zu achten, dass genügend Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten, Schulen und Grünflächen in der Nähe sind. Auch sollte die Verkehrsanbindung möglichst gut sein.

Daneben sollte der Käufer die Bausubstanz der Immobilie prüfen. Dazu gehören die folgenden wichtigen Punkte:

  • Ist das Dach dicht?
  • Sind die Wände trocken oder besteht die Gefahr von Schimmelbildung?
  • Sind die Mauern einigermaßen schalldicht oder kann man deutlich hören, was die Nachbarn tun?
  • Können die Bewohner ihre Sachen im Keller trocken lagern oder werden sie feucht?
  • Wie sehen die Rohrleitungen aus? Sind sie aus unschädlichem Material?
  • Entsprechen die Elektroleitungen den heutigen Anforderungen?

Falls der Käufer diese Dinge nicht selbst prüfen kann, sollte er den Verkäufer auf jeden Fall auf diese Punkte ansprechen und durch einen Immobiliensachverständigen checken lassen.

Haben Käufer das passende Objekt gefunden, müssen sie weitere Dinge beachten, denn mit dem Vertrag kaufen sie nicht nur die Wohnung an sich. Daneben erwerben sie mit dem sogenannten Sondereigentum evtl. dazugehörige Kellerräume, Garagen oder Stellplätze. Einzelnen Wohnungseigentümern können außerdem Sondernutzungsrechte eingeräumt sein. Darunter versteht man das Recht, bestimmte Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums, wie den Waschraum oder Teile des Gartens alleine, also unter Ausschluss aller anderen, zu nutzen. Käufer sollten genau darauf achten, dass alles wie besprochen im Vertrag steht und die Übereinstimmung der Vereinbarung mit der sogenannten Teilungserklärung überprüfen. Wenn jemandem ein Garagenstellplatz mitverkauft wird und sich später herausstellt, dass dieser nach der Teilungserklärung nicht zum Sondereigentum gehört, hat der Wohnungsbesitzer auch kein Sondernutzungsrecht am Stellplatz.

Der Käufer muss sich auch darüber klar sein, dass er mit dem Vertrag einen Miteigentumsanteil am gesamten Gebäude und am Grundstück erwirbt – und entsprechend einen Teil der Kosten zu tragen hat, den diese verursachen. Regelungen über die Verwaltung der Wohnungsanlage und die Verteilung der anfallenden Kosten stehen in der Teilungserklärung. Der Käufer einer Eigentumswohnung sollte sich diese vor der Beurkundung des Kaufvertrages unbedingt aushändigen lassen. Genauso wichtig sind die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Denn auch diese sind bindend für den Käufer. Und der Käufer kann sich ein Bild über etwaige Querelen oder Probleme innerhalb der Gemeinschaft machen. Gibt es z.B. Eigentümer, die sich permanent querstellen, kann ein Handeln der Gemeinschaft schnell lahmgelegt werden und eine sinnvolle Weiterentwicklung der Eigentumsanlage unmöglich werden. Das WEG-Gesetz wurde kürzlich weiterentwickelt. Bitten Sie den Verwalter um Einsicht in die Beschluss-Sammlung.

Die Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung der Wohnanlage werden im Regelfall durch die Erhebung von Umlagen aufgebracht. Deshalb sollten sich Käufer vor Vertragsschluss darüber informieren, wie hoch das monatlich zu zahlende Hausgeld ist und ob eine Instandhaltungsrücklage gebildet wurde, um die Kosten erforderlicher Reparaturen zu bezahlen. Ist dies nicht der Fall oder ist die Rücklage sehr gering, können erhebliche Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer zukommen.

Wichtig ist es auch zu prüfen, ob die Nebenkosten tragbar sind. Möglicherweise sind z.B. beauftragte Firmen, z.B.: für die Gartenpflege, im Vergleich zur Konkurrenz viel zu teuer. Die Firma kann aber nur mit einem mehrheitlichen Beschluss in der Eigentümerversammlung ausgetauscht werden.

Um ganz sicherzugehen, sollte der Kaufvertrag vor der Unterschrift einem Rechtsanwalt vorgelegt werden, denn ein Laie wird diesen im Zweifel nicht komplett verstehen und kann daher kritische Punkte nicht in jedem Fall erkennen. Als Sachverständige überprüfen wir alle wirtschaftlichen, technischen, die privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Umstände der zu bewertenden Eigentumswohnung und beraten Sie über die Auswirkungen auf den nachhaltigen Wert Ihrer Investition.

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